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Abrechnungsziffer für Coronavirus-Diagnostik
Für die Diagnostik des Coronavirus 2019-nCoV mittels RT-PCR (Nukleinsäure-Nachweis) einschließlich eines Bestätigungstestes bei positivem Ergebnis gibt es nun eine Abrechnungsziffer für gesetzlich Versicherte. Ab sofort kann dazu die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 verwendet werden.
Diese GOP kann jedoch nur für die vom RKI definierten Risikogruppen erbracht und berechnet werden. Eine Erklärung hierzu gibt die auf der Homepage des RKI veröffentlichte Orientierungshilfe zur Verdachtsabklärung.
Da es sich um eine meldepflichtige Erkrankung gemäß §12 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt, kann die budgetbefreiende Ausnahmeindikationsziffer 32006 "Erkrankung oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht oder Mukoviszidose" angegeben werden. Zudem sind die bei klinischem Verdacht gemäß der Falldefinition des RKI auf eine Infektion mit 2019-nCoV oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen Leistungen gemäß Vorgabe der KV mit der Ziffer 88240 auf dem Behandlungsschein zu kennzeichnen. Bereits der Verdacht auf eine Infektion ist durch den behandelnden Arzt meldepflichtig. Die Meldung erfolgt an das zuständige Gesundheitsamt.
Die Untersuchung wird ferner als IGeL-Leistung für 128,23 € bzw. als GOÄ-Leistung für 147,46 € angeboten.
Fragen zum Test beantwortet Ihnen das molekularbiologische Team des aescuLabors unter der Leitung von Prof. Dr. med. Heinz-Hubert Feucht – Telefonnummer 0800.33 44 116.